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Patienteninformation zur e-Card
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Sehr geehrte
Patientin!
Sehr geehrter
Patient!
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Das e-Card-Zeitalter
bringt nur dann allen Beteiligten - Ihrer Ärztin und Ihnen
-Vorteile, wenn der Regelfall bearbeitet werden kann, d.h. wenn
Sie bei
jedem Praxisbesuch Ihre
e-Card bei sich
haben.
Das System des
elektronischen Krankenscheines als e-Card erfordert auch, dass Sie
die Karte von Angehörigen bei sich haben müssen, um
Leistungen für diese in unserer Ordinationen erhalten zu können
wie etwa
-Rezepte,
-Überweisungen,
-Verordnungen
etc.,
d.h.auch bei
normalen Verwaltungsvorgängen, nicht nur bei persönlichen
Leistungen Ihrer Ärztin.
Bitte haben Sie
Verständnis, dass auch
Diagnose- oder
Therapiegespräche über Angehörige wie etwa über Pfleglinge
oder Kinder nur dann geführt werden können, wenn Sie deren e-Card
mit sich führen.
Telefonatgespräche sind nur dann durchführbar, wenn es sich um
Folgetelefonate nach Anbehandlungen handelt, da auch hier e-Card-Pflicht
besteht.
Bei medizinischen Notfällen ist die Behandlung
auch ohne
e-Card möglich und wird trotz hohen Verwaltungsaufwandes von der
Ärztin erbracht.
Der e-Card-Vertrag
zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der
Ärztekammer bedingt auch eine
Ersatzleistung, die von der
Bezirksärzteschaft in der Höhe von
Euro 30,-
festgesetzt wurde, wenn eine
Leistungsinanspruchnahme ohne
e-Card erfolgt.
In diesem Fall
ist der Patient verpflichtet, die e-Card nachzubringen und muss
dies auch mit Unterschrift bezeugen.
PV/2005/Patienteninformation zur
e-card |